Vorladung Polizei

Veröffentlicht am 23.01.2023 von Rechtsanwälte Göbel & Partner
Vorladung Polizei

Grundsätzliches zu Vorladungen

Eine Vorladung zur Anhörung oder Vernehmung können Sie grundsätzlich von der Polizei, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erhalten. Entscheidend ist in der Regel der Zweck der Vorladung. Im Zweifel empfehlen wir Ihnen jedoch immer, einen Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Bin ich verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten?

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu differenzieren, in welcher Funktion Sie vorgeladen wurden. Denkbar ist eine Vorladung sowohl als Beschuldigter als auch als Zeuge. Sie können dies dem entsprechenden Vorladungsschreiben entnehmen, das Sie von der Polizei erhalten haben.

Sofern es sich um eine Vorladung als Beschuldigter einer Straftat handelt, gibt es für Sie keine Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten. Selbst eine Absage des Termins bei der Polizei ist nicht zwingend erforderlich. Ungeachtet dessen raten wir Ihnen aber dennoch, dass Sie den Termin (sofern Sie beabsichtigen diesen nicht wahrzunehmen) absagen. Dies kann gerne auch über unsere Kanzlei veranlasst werden. Wir verbinden dies in der Regel unmittelbar mit einem Antrag auf Akteneinsicht, um den gegen Sie im Raum stehenden Vorwurf zu ermitteln und mit Ihnen erörtern zu können.

Anders verhält es sich, sofern Sie in der Funktion eines Zeugen von der Polizei vorgeladen wurden. In diesem Fall sind Sie nämlich verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten, sofern dies von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Sie finden einen entsprechenden Hinweis in dem Vorladungsschreiben. Da dies der neuen Rechtslage entspricht, enthalten die meisten polizeilichen Vorladungen eine solche Anordnung der Staatsanwaltschaft. Neben der reinen Wahrnehmung des Termins haben Sie darüber hinaus als Zeuge die Pflicht, im Rahmen der Vorladung auch eine Aussage zu machen.

Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich in den Fällen, in denen Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, etwa weil Sie ansonsten gegen Ihren Ehepartner oder gegen nahestehende Familienmitglieder aussagen und diese damit belasten müssten.

Was riskiere ich, wenn ich der Vorladung der Polizei nicht Folge leiste?

Waren Sie als Zeuge verpflichtet, der polizeilichen Vorladung nachzukommen und haben Sie dies dennoch nicht getan, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, ein bis zu mehrere hundert Euro betragendes Ordnungsgeld bei Gericht gegen Sie zu beantragen. Weigern Sie sich anschließend ein gegen Sie verhängtes Ordnungsgeld zu bezahlen oder nehmen Sie auch einen erneuten polizeilichen Vorladungstermin nicht war, besteht sogar die Möglichkeit, dass eine Ordnungshaft gegen Sie angeordnet wird.

Weshalb hat die Polizei mich vorgeladen?

Regelmäßig kommt eine Vorladung als Zeuge oder als Beschuldigter einer Straftat in Betracht. Sie können dies dem Schreiben entnehmen, mit dem Ihnen die Vorladung mitgeteilt wurde.

Handelt es sich um eine Vorladung als Zeuge, dann möchte die Polizei voraussichtlich eine Aussage von Ihnen zu einem bestimmten Sachverhalt, zu dem Sie möglicherweise Kenntnis haben. Handelt es sich um eine Vorladung als Beschuldigter, dann verdächtigt die Polizei Sie, eine Straftat begangen zu haben und möchte hierzu eine Aussage von Ihnen haben. Zumeist findet sich in dem Vorladungsschreiben (neben der Information, ob die Vorladung als Zeuge oder als Beschuldigter erfolgt) auch bereits ein kurzer Hinweis zu dem Thema, um das es der Polizei geht.

Gibt es Tipps, wie ich mich bei Erhalt einer Vorladung der Polizei verhalten sollte?

In der Regel ist es empfehlenswert, dass Sie - sofern Sie als Beschuldigter eine polizeiliche Vorladung erhalten haben -, dieser zunächst nicht Folge leisten und sich stattdessen auf Ihr Schweigerecht berufen. Parallel dazu raten wir Ihnen, sich mit uns bzw. einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Wir unternehmen dann im nächsten Schritt alles Erforderliche, um kurzfristig Akteneinsicht zu erlangen und anschließend das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen. Je nach Aktenlage ist es denkbar, dass sich eine Aussage gegenüber der Polizei, bei der wir Sie begleiten, auch positiv auswirken kann. Dies gilt es im Einzelfall zu bewerten.

Bei einer Vorladung als Zeuge ist eine Kontaktierung eines Strafverteidigers meist nicht ganz so dringlich. Oftmals ist es unkritisch, wenn der Zeuge den Termin alleine – also ohne anwaltliche Unterstützung – wahrnimmt. Sollten Sie jedoch Bedenken haben, sich eventuell strafrechtlich relevant verhalten zu haben oder aus sonstigen Gründen dennoch anwaltlichen Rat benötigen, stehen wir Ihnen selbstredend auch in diesen Fällen gerne zur Verfügung. Durch Vornahme einer Akteneinsicht kann beurteilt werden, inwieweit Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, etwa weil Sie sich andernfalls selbst belasten oder auch einen Angehörigen belasten würden.

Gibt es eine Möglichkeit der Terminverlegung?

Leider besteht kein Anspruch auf eine Terminverlegung, sofern Ihnen der in der polizeilichen Vorladung festgelegte Termin nicht zusagt. Dennoch ist es durchaus denkbar, dass – sofern die Angelegenheit aus Sicht der Polizei keine besondere Eile hat und Sie dies so früh wie möglich anzeigen – die Polizei bereit ist, Ihnen entgegenzukommen und den Termin zu verschieben. Auch diesbezüglich setzen wir uns gerne für Sie ein.

Teilen

Empfohlene Artikel

Vorladung Polizei
Ratgeber Vorladung Polizei Veröffentlicht am 23.01.2023
Videodoku Hauptverhandlung
Ratgeber Videodoku Hauptverhandlung Veröffentlicht am 23.01.2023
Verhaftung Strafrecht
Ratgeber Verhaftung Strafrecht Veröffentlicht am 20.01.2023